Urteile die Hygiene regeln
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1. Hände
desinfizieren
2.
Vorbereitung Infusionslösung
3. Spritzenwechsel
/ steriler Handschuhe
4. Desinfektionsmittel
/ Einwirkungszeit
5. Berufsverbot
und Haftstrafe für Bäckermeister
6. Gastwirt
nach Fischvergiftung verurteilt
7.
Infektion des Kniegelenks
1. Beispiel
(OLG Düsseldorf,
Urteil vom 4.6.1987, VersR 1988, Seite 40f.):
Der Arzt hatte zwei Patienten
untersucht und dann, ohne zuvor seine Hände zu desinfizieren, bei
einem weiteren Patienten die Spritze gesetzt. Das Gericht hat darin einen
groben Behandlungsfehler gesehen. In Anbetracht der stets zu bedenkenden
Infektionsgefahren sei das Unterlassen der gebotenen Desinfektion der Hände
ein unter keinen Umständen verständliches und verantwortbares
Versäumnis Das Gericht hat wegen des groben Behandlungsfehlers eine
Beweislastumkehr angenommen mit der Folge, dass der Arzt nachweisen musse,
dass die unterbliebene Desinfektion seiner Hände tatsächlich
nicht zum Eindringen von Bakterien in das Gewebe geführt hat. Der
Arzt konnte im konkreten Fall den Nachweis nicht erbringen.
Bei Pflegepersonen gilt
entsprechendes. Auch sie würden bei schuldhafter fehlender Desinfektion
zur Verantwortung gezogen, zB wenn eine Pflegekraft eine intramuskuläre
Spritze gibt, ohne vorher die Einstichstelle zu desinfizieren. Das ist
ein grober Behandlungsfehler.
2.Beispiel
(BGH, Urteil vom 3.11.1981,
VersR 1982, Seite 161ff):
Wegen Verdachts auf Hyperkalzämie
sollte bei einer Patientin ein sog Kyle-Test durchgeführt werden,
wozu dem Patienten durch eine Infusion calcium gluconicum in Lävuloselösung
verabreicht wird. Gegen 21 Uhr legte der Arzt die Infusion an, welche vor
mehr als einer Stunde durch eine Krankenschwester vorbereitet worden war,
die um 20 Uhr Dienstschluss hatte. Später traten bei der Patientin
Schüttelfrost und hohes Fieber sowie Beklemmungs- und Schmerzbeschwerden
in Magen, Brust und Rücken auf. Der Kyle-Test wurde abgebrochen und
die Patientin, die einen septischen Schock erlitten hatte, intensiv ärztlich
versorgt. Ursache für den septischen Schock war eine Verunreinigung
der Infusionslösung durch Bacillus enterobacter aerogenes Das Gericht
entschied hier, die Infusionslösung dürfe, gerade, um eine für
den Patienten gefährliche Bildung von Bakterien in ihr zu vermeiden,
äusserstens eine knappe Stunde vor der Applikation angesetzt werden
(BGH, VersR 1982, Seite 162).
In der viel zu frühen
Vorbereitung der Lösung durch die Krankenschwester sieht das Gericht
einen erheblichen und leichtfertigen Verstoss gegen die ärztlichen
Sorgfaltspflichten, der geeignet gewesen sei, die septische Schädigung
der Patientin herbeizuführen (BGH, VersR 1992, Seite 162). Die zuständigen
Ärzte und das nichtärztliche Hilfspersonal hätten wichtige
und selbstverständliche Grundregeln für die Sterilhaltung der
Infusionslösung nicht nur unbeachtet gelassen, deren Beachtung vielmehr
noch durch die getroffene Arbeitsverteilung geradezu unmöglich gemacht
haben. Eine ärztliche Kontrolle über den Zeitpunkt der Vorbereitung
der Lösung habe offensichtlich gefehlt.
3. Beispiel
Das Oberlandesgericht
Düsseldorf (Urteil vom 15. 6. 2000, Az.: 8 U 99/99)
Es kam zu einer bakteriellen
Infektion des Kniegelenks mit dem Erreger Staphylococcus aureus. Die Frau
verlangte Schadenersatz, doch der Mediziner gab sich selbstbewusst und
wiegelte ab. Enttäuscht zog die Patientin vor Gericht – und bekam
in zwei Instanzen Recht.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf
(Urteil vom 15. 6. 2000, Az.: 8 U 99/99) befand, dass der behandelnde Arzt
und die Helferin beim Spritzenwechsel sterile Handschuhe hätten tragen
müssen. Dies sei auch seit 1985 in den verbindlichen Leitlinien der
Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Traumatologie vorgeschrieben.
Jede Öffnung des Spritzensystems berge besondere Risiken. Insbesondere
von den Händen des behandelnden Arztes, die der Einstichstelle sehr
nahe kommen, gingen dabei erhöhte Gefahren aus, so die Richter.
Die Möglichkeit, dass
sich im Zeitpunkt des Spritzenwechsels der Punktionskanal mit einem bakteriellen
Erreger infiziere, sei – anders als bei Verwendung einer Einwegspritze
- erheblich gesteigert. Dabei käme es nicht darauf an, ob der Arzt
bereits beim ersten Stich die Gelenkkapsel durchstoßen habe. Durch
den Wechsel der Spritze habe der aggressive Keim die Gelegenheit erhalten,
in das Innere des Gewebes vorzudringen. Gerade wegen dieser nahe liegenden
Komplikationsmöglichkeit sei bei einem Spritzenwechsel das Tragen
steriler Handschuhe vorgeschrieben. Den Verstoß des Arztes gegen
die Hygienebestimmung wertete das Gericht als grobes Versäumnis und
verurteilte den Mediziner zur Zahlung von Schadenersatz.
4. Beispiel
(OLG Stuttgart, Urteil
vom 23. Mai 1991)
Vor jeder Injektions-Applikation
muss die Einstichstelle mit einem geeignetem Desinfektionsmittel behandelt
werden und die Einwirkungszeit muss nach Angaben der Hersteller eingehalten
werden. Zudem wird vor der Durchführung einer Handdekontamination
vorausgesetzt.
5. Beispiel
(1 DS 46 Js 26928/98 AK
403/99) Überlingen (dp)
Berufsverbot und Haftstrafe
für Bäckermeister
Obwohl
ein Bäcker im Süden Baden-Württembergs von 1992 bis 1996
jährlich Geldbußen bis zu 3.000 DM wegen mangelnder Hygiene
und ekelerregende Backwaren zahlen musste und in 1997 zu einer Geldstrafe
von 6.750 DM verurteilt wurde, viel er in 1998 wieder auf. Zusätzlich
beschäftigte der Lebensmittelunternehmer einen aus Polen stammenden
Mitarbeiter illegal. Das brachte ihm ein Berufsverbot für zwei Jahre
und eine Haftstrafe von sechs Monaten ein. Der Vollzug der Haftstrafe wurde
auf Bewährung ausgesetzt.
6. Beispiel
(Az.: 326 Cs 520/98) Berlin
(dp)
Gastwirt nach Fischvergiftung
zu 3.000 DM Geldstrafe verurteilt Anfang Januar 1998 erlitten drei
Gäste einer Gaststätte in Berlin eine Lebensmittelvergiftung.
Das Amtsgericht Tiergarten verhängte gegen den Gastwirt einen Strafbefehl
wegen fahrlässiger Körperverletzung und setzte eine Geldstrafe
in Höhe von 4.800 DM fest. Dagegen legte der Unternehmer Rechtsmittel
ein und erzielte einen Teilerfolg. In der Hauptverhandlung verurteilte
das Gericht den Angeklagten wegen des Inverkehrbringens von zur Gesundheitsschädigung
geeigneten Lebensmitteln und verhängte eine Geldstrafe von 3.000 DM.
7.
Beispiel
Streit um Hygiene im Krankenhaus
Es kam zu einer bakteriellen Infektion des Kniegelenks mit dem Erreger
Staphylococcus aureus. Die Frau verlangte Schadenersatz, doch der
Mediziner gab sich selbstbewusst und wiegelte ab. Enttäuscht zog die
Patientin vor Gericht – und bekam in zwei Instanzen Recht.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 15. 6. 2000, Az.: 8 U
99/99)
befand, dass der behandelnde Arzt und die Helferin beim Spritzenwechsel
sterile Handschuhe hätten tragen müssen. Dies sei auch seit 1985
in den
verbindlichen Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie
und
Traumatologie vorgeschrieben. Jede Öffnung des Spritzensystems berge
besondere Risiken. Insbesondere von den Händen des behandelnden
Arztes, die der Einstichstelle sehr nahe kommen, gingen dabei erhöhte
Gefahren aus, so die Richter.
Die Möglichkeit, dass sich im Zeitpunkt des Spritzenwechsels der
Punktionskanal mit einem bakteriellen Erreger infiziere, sei – anders als
bei Verwendung einer Einwegspritze - erheblich gesteigert. Dabei käme
es
nicht darauf an, ob der Arzt bereits beim ersten Stich die Gelenkkapsel
durchstoßen habe. Durch den Wechsel der Spritze habe der aggressive
Keim die Gelegenheit erhalten, in das Innere des Gewebes vorzudringen.
Gerade wegen dieser nahe liegenden Komplikationsmöglichkeit sei bei
einem Spritzenwechsel das Tragen steriler Handschuhe vorgeschrieben.
Den Verstoß des Arztes gegen die Hygienebestimmung wertete das Gericht
als grobes Versäumnis und verurteilte den Mediziner zur Zahlung von
Schadenersatz.
Haftungsausschluß