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Urteile die Hygiene regeln 

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1. Hände desinfizieren
2. Vorbereitung Infusionslösung
3. Spritzenwechsel / steriler Handschuhe
4. Desinfektionsmittel / Einwirkungszeit
5. Berufsverbot und Haftstrafe für Bäckermeister
6. Gastwirt nach Fischvergiftung verurteilt 
7. Infektion des Kniegelenks



1. Beispiel
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 4.6.1987, VersR 1988, Seite 40f.):
Der Arzt hatte zwei Patienten untersucht und dann, ohne zuvor seine Hände zu desinfizieren, bei einem weiteren Patienten die Spritze gesetzt. Das Gericht hat darin einen groben Behandlungsfehler gesehen. In Anbetracht der stets zu bedenkenden Infektionsgefahren sei das Unterlassen der gebotenen Desinfektion der Hände ein unter keinen Umständen verständliches und verantwortbares Versäumnis Das Gericht hat wegen des groben Behandlungsfehlers eine Beweislastumkehr angenommen mit der Folge, dass der Arzt nachweisen musse, dass die unterbliebene Desinfektion seiner Hände tatsächlich nicht zum Eindringen von Bakterien in das Gewebe geführt hat. Der Arzt konnte im konkreten Fall den Nachweis nicht erbringen. 
Bei Pflegepersonen gilt entsprechendes. Auch sie würden bei schuldhafter fehlender Desinfektion zur Verantwortung gezogen, zB wenn eine Pflegekraft eine intramuskuläre Spritze gibt, ohne vorher die Einstichstelle zu desinfizieren. Das ist ein grober Behandlungsfehler.

2.Beispiel 
(BGH, Urteil vom 3.11.1981, VersR 1982, Seite 161ff): 
Wegen Verdachts auf Hyperkalzämie sollte bei einer Patientin ein sog Kyle-Test durchgeführt werden, wozu dem Patienten durch eine Infusion calcium gluconicum in Lävuloselösung verabreicht wird. Gegen 21 Uhr legte der Arzt die Infusion an, welche vor mehr als einer Stunde durch eine Krankenschwester vorbereitet worden war, die um 20 Uhr Dienstschluss hatte. Später traten bei der Patientin Schüttelfrost und hohes Fieber sowie Beklemmungs- und Schmerzbeschwerden in Magen, Brust und Rücken auf. Der Kyle-Test wurde abgebrochen und die Patientin, die einen septischen Schock erlitten hatte, intensiv ärztlich versorgt. Ursache für den septischen Schock war eine Verunreinigung der Infusionslösung durch Bacillus enterobacter aerogenes Das Gericht entschied hier, die Infusionslösung dürfe, gerade, um eine für den Patienten gefährliche Bildung von Bakterien in ihr zu vermeiden, äusserstens eine knappe Stunde vor der Applikation angesetzt werden (BGH, VersR 1982, Seite 162). 
In der viel zu frühen Vorbereitung der Lösung durch die Krankenschwester sieht das Gericht einen erheblichen und leichtfertigen Verstoss gegen die ärztlichen Sorgfaltspflichten, der geeignet gewesen sei, die septische Schädigung der Patientin herbeizuführen (BGH, VersR 1992, Seite 162). Die zuständigen Ärzte und das nichtärztliche Hilfspersonal hätten wichtige und selbstverständliche Grundregeln für die Sterilhaltung der Infusionslösung nicht nur unbeachtet gelassen, deren Beachtung vielmehr noch durch die getroffene Arbeitsverteilung geradezu unmöglich gemacht haben. Eine ärztliche Kontrolle über den Zeitpunkt der Vorbereitung der Lösung habe offensichtlich gefehlt. 

3. Beispiel
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 15. 6. 2000, Az.: 8 U 99/99)
Es kam zu einer bakteriellen Infektion des Kniegelenks mit dem Erreger Staphylococcus aureus. Die Frau verlangte Schadenersatz, doch der Mediziner gab sich selbstbewusst und wiegelte ab. Enttäuscht zog die Patientin vor Gericht – und bekam in zwei Instanzen Recht. 
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 15. 6. 2000, Az.: 8 U 99/99) befand, dass der behandelnde Arzt und die Helferin beim Spritzenwechsel sterile Handschuhe hätten tragen müssen. Dies sei auch seit 1985 in den verbindlichen Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Traumatologie vorgeschrieben. Jede Öffnung des Spritzensystems berge besondere Risiken. Insbesondere von den Händen des behandelnden Arztes, die der Einstichstelle sehr nahe kommen, gingen dabei erhöhte Gefahren aus, so die Richter. 
Die Möglichkeit, dass sich im Zeitpunkt des Spritzenwechsels der Punktionskanal mit einem bakteriellen Erreger infiziere, sei – anders als bei Verwendung einer Einwegspritze - erheblich gesteigert. Dabei käme es nicht darauf an, ob der Arzt bereits beim ersten Stich die Gelenkkapsel durchstoßen habe. Durch den Wechsel der Spritze habe der aggressive Keim die Gelegenheit erhalten, in das Innere des Gewebes vorzudringen. Gerade wegen dieser nahe liegenden Komplikationsmöglichkeit sei bei einem Spritzenwechsel das Tragen steriler Handschuhe vorgeschrieben. Den Verstoß des Arztes gegen die Hygienebestimmung wertete das Gericht als grobes Versäumnis und verurteilte den Mediziner zur Zahlung von Schadenersatz.

4. Beispiel
(OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Mai 1991)
Vor jeder Injektions-Applikation muss die Einstichstelle mit einem geeignetem Desinfektionsmittel behandelt werden und die Einwirkungszeit muss nach Angaben der Hersteller eingehalten werden. Zudem wird vor der Durchführung einer Handdekontamination vorausgesetzt. 

5. Beispiel
(1 DS 46 Js 26928/98 AK 403/99) Überlingen (dp)
Berufsverbot und Haftstrafe für Bäckermeister

Obwohl ein Bäcker im Süden Baden-Württembergs von 1992 bis 1996 jährlich Geldbußen bis zu 3.000 DM wegen mangelnder Hygiene und ekelerregende Backwaren zahlen musste und in 1997 zu einer Geldstrafe von 6.750 DM verurteilt wurde, viel er in 1998 wieder auf. Zusätzlich beschäftigte der Lebensmittelunternehmer einen aus Polen stammenden Mitarbeiter illegal. Das brachte ihm ein Berufsverbot für zwei Jahre und eine Haftstrafe von sechs Monaten ein. Der Vollzug der Haftstrafe wurde auf Bewährung ausgesetzt.

6. Beispiel
(Az.: 326 Cs 520/98) Berlin (dp)
Gastwirt nach Fischvergiftung zu 3.000 DM Geldstrafe verurteilt  Anfang Januar 1998 erlitten drei Gäste einer Gaststätte in Berlin eine Lebensmittelvergiftung. Das Amtsgericht Tiergarten verhängte gegen den Gastwirt einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung und setzte eine Geldstrafe in Höhe von 4.800 DM fest. Dagegen legte der Unternehmer Rechtsmittel ein und erzielte einen Teilerfolg. In der Hauptverhandlung verurteilte das Gericht den Angeklagten wegen des Inverkehrbringens von zur Gesundheitsschädigung geeigneten Lebensmitteln und verhängte eine Geldstrafe von 3.000 DM.

7. Beispiel

Streit um Hygiene im Krankenhaus

                    Es kam zu einer bakteriellen Infektion des Kniegelenks mit dem Erreger
                    Staphylococcus aureus. Die Frau verlangte Schadenersatz, doch der
                    Mediziner gab sich selbstbewusst und wiegelte ab. Enttäuscht zog die
                    Patientin vor Gericht – und bekam in zwei Instanzen Recht. 

                    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 15. 6. 2000, Az.: 8 U 99/99)
                    befand, dass der behandelnde Arzt und die Helferin beim Spritzenwechsel
                    sterile Handschuhe hätten tragen müssen. Dies sei auch seit 1985 in den
                    verbindlichen Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und
                    Traumatologie vorgeschrieben. Jede Öffnung des Spritzensystems berge
                    besondere Risiken. Insbesondere von den Händen des behandelnden
                    Arztes, die der Einstichstelle sehr nahe kommen, gingen dabei erhöhte
                    Gefahren aus, so die Richter. 

                    Die Möglichkeit, dass sich im Zeitpunkt des Spritzenwechsels der
                    Punktionskanal mit einem bakteriellen Erreger infiziere, sei – anders als
                    bei Verwendung einer Einwegspritze - erheblich gesteigert. Dabei käme es
                    nicht darauf an, ob der Arzt bereits beim ersten Stich die Gelenkkapsel
                    durchstoßen habe. Durch den Wechsel der Spritze habe der aggressive
                    Keim die Gelegenheit erhalten, in das Innere des Gewebes vorzudringen.
                    Gerade wegen dieser nahe liegenden Komplikationsmöglichkeit sei bei
                    einem Spritzenwechsel das Tragen steriler Handschuhe vorgeschrieben.
                    Den Verstoß des Arztes gegen die Hygienebestimmung wertete das Gericht
                    als grobes Versäumnis und verurteilte den Mediziner zur Zahlung von
                    Schadenersatz. 



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